Gesetze zu Sportwetten und Glücksspielen in Österreich 2017

Österreich hat für 2017 eine Verschärfung der Gesetze für Glücksspiel und Sportwetten beschlossen. So will beispielsweise das Bundesland Kärnten mit ausgeweiteten Kontrollmöglichkeiten gegen illegales Glücksspiel vorgehen. Für Einsätze von mehr als 70 Euro wird eine Wettkarte benötigt. Zudem werden die Wettbüros zur Führung eines elektronischen Wettbuches verpflichtet. Eine weitere Auflage ist das Anbieten von Beratungsgesprächen für Suchtgefährdete. Das Gesetz ist bereits zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Gesetze zu Sportwetten und Glücksspielen 2017 in Österreich
Verschäfte Gesetze für Sportwetten unter die Lupe genommen

Kontrollorgane erhalten mehr Befugnisse

Das Kärntener Glücksspielgesetz gilt als eines der schärfsten in Österreich. Die Änderungen wurden bereits im Jahr 2015 beschlossen, aufgrund von Kritik gestalteten sich die Verhandlungen im Landtag jedoch stockend. Das Bundesland hat nur drei Betreiber mit einer offiziellen Glücksspielkommission ausgestattet. Entsprechend groß ist der Kampf gegen illegale Spielautomaten. Razzien von Polizei und Finanzpolizei führen regelmäßig zur Beschlagnahme von Automaten. Durch eine Ausweitung der Kontrollen soll die Regulierung von Glücksspiel und Sportwetten nun verbessert werden.

Das Bundesland hat bereits zwei Kontrolleure eingestellt. Mit dem neuen Gesetz können auch Wettbüros kontrolliert werden, was bisher nicht erlaubt war. Außerdem können die Kontrollorgane Computer und Terminals beschlagnahmen. Dadurch sollen illegale Anbieter, Spielautomaten und Terminals ermittelt werden.

Mehr Spielerschutz mit Wettkarte und Wettbuch

Das neue Gesetzt sieht zudem einen verstärkten Spielerschutz bei Wettbüros und Wettannahmestellen vor. Ausweiskontrollen sind bei Jugendlichen schon länger zwingend vorgeschrieben. Nun kommen noch Wettkarte und Wettbuch hinzu. Spieler, die mehr als 70 Euro für eine Wette einsetzen, erhalten eine eigene Wettkarte. Die Wettlokale müssen elektronisch über die Wetten Buch führen. Dies gilt auch für Trafikanten, welche beispielsweise vom Sportwettspiel tipp3 angeboten werden.

Verbot von Livewetten

Zum Jahresstart 2017 wurden in Kärnten auch Livewetten untersagt. Hierzu gehören kurzfristige Sportwetten auf Begebenheiten während eines Sportereignisses. Es dürfen nur noch Wetten auf Endergebnis oder Teilzeitergebnis abgegeben werden. Wetten, bei denen die Menschenwürde verletzt werden sind ebenfalls verboten. Um Geldwäsche zu bekämpfen, müssen die Betreiber ihre Bonität und Zuverlässigkeit gegenüber den Behörden nachweisen.

Beratungsgesprächen für Suchtgefährdete

Die Möglichkeit von Beratungsgesprächen für Suchtgefährdete gibt es in Österreich schon länger. Besteht bei Personen die häufig und intensiv spielen der Verdacht einer Spielsucht muss ein solches Gespräch zwingend angeboten werden. In extremen Fällen ist eine Sperrung des Betroffenen erforderlich. Betreiber von mehreren Wettlokalen müssen eigene Beauftragte für Spielsucht und Prävention beschäftigen. Schätzungen zufolge gibt es in Kärnten rund 5.000 Spielsüchtige und Spielsuchtgefährdete.

Kritik und Zustimmung auf die Verschärfungen

Die Meinungen bezüglich des neuen Gesetzes fallen gemischt aus. Wie nicht anders zu erwarten zeigt sich die Branche hiervon wenig begeistert. Kritisiert wird unter anderem, dass die Kontrollaufgaben an die Betreiber von Wettbüros und Lokalen abgegeben werden. Es wird befürchtet, dass nun vermehrt Kunden auf Online Casinos wie Golden Tiger ausweichen werden. Die Betreiber wollen unterschiedlich mit den neuen Regelungen umgehen. So hat Admiral bereits angekündigt, einen Spielsucht- und Präventionsbeauftragten einzustellen. Der Buchmacher tipp3 will nur noch Tipps mit einem Einsatz von bis zu 70 Euro akzeptieren.

Von der Politik wurde das neue Gesetz weitgehend begrüßt. Einigen Politikern der Grünen gehen die Verschärfungen allerdings noch nicht weit genug. So wird unter anderem eine Ausweitung der sogenannten „Bannmeile“ gefordert. Wie in Deutschland gilt für Glücksspielbetriebe ein vorgeschriebener Abstand von 100 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder Jugendzentren.


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